EN 17235 harmonisiert
EN 17235 harmonisiert: Was sich für Anschlageinrichtungen ändert (Faktencheck mit DIN-Norm)
TL;DR: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Die Harmonisierung der Norm EN 17235 markiert einen Wendepunkt für die Absturzsicherheit in Europa. Seit dem 9. Februar 2026 ist sie die verbindliche Grundlage für das Inverkehrbringen von permanenten Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken. Hersteller müssen nun eine Leistungserklärung (DoP) auf Basis dieser Norm ausstellen, was die CE-Kennzeichnung nach dem strengen **AVCP-System 1+** (Bewertung durch eine notifizierte Stelle) ermöglicht. Für Planer und Verarbeiter bedeutet dies mehr Rechtssicherheit und eine verlässlichere Vergleichbarkeit von Produkten. Während einer Koexistenzperiode bis zum 9. August 2027 behalten jedoch auch bisherige nationale Zulassungen (abZ) und Europäisch Technische Bewertungen (ETA) ihre Gültigkeit.
- Verbindliche CE-Kennzeichnung nach System 1+: Produkte nach EN 17235 benötigen eine Leistungserklärung (DoP) und ein CE-Zeichen, dessen Konformität von einer notifizierten Stelle bewertet wurde.
- Koexistenzperiode bis 09.08.2027: Bestehende nationale Zulassungen (abZ) und Europäisch Technische Bewertungen (ETA) bleiben bis zu diesem Datum für das Inverkehrbringen gültig.
- Neue Leistungsklassen nach Nutzerzahl: Die Norm definiert klare Leistungsklassen (Klasse 1 für 1 Person, Klasse 2 für 2 Personen etc.), was die Produktauswahl vereinfacht.
- Erweiterte wesentliche Merkmale: Neben der mechanischen Widerstandsfähigkeit müssen Hersteller nun auch Angaben zur Dauerhaftigkeit (Korrosion) und Wasserdurchlässigkeit machen.
- Keine unmittelbaren Zwänge: Produkte, die bereits auf dem Markt sind, dürfen weiter gehandelt und verbaut werden, solange ihre Nachweise gültig sind.
Historische Einordnung: Der Weg zur harmonisierten Norm
Der Weg zu einer einheitlichen europäischen Regelung für Anschlageinrichtungen war lang. Die Harmonisierung der EN 17235 ist das Ergebnis jahrzehntelanger Bemühungen, die Sicherheit und den freien Warenverkehr für Bauprodukte im Binnenmarkt zu verbessern.
- 1989: Die EU-Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) legt den Grundstein für einheitliche technische Spezifikationen.
- 1998: Die Europäische Kommission erteilt dem CEN den Auftrag (Mandat M/122), eine harmonisierte Norm für Anschlageinrichtungen auszuarbeiten. (Quelle: DIN EN 17235:2024, Anhang ZA.1)
- 2011: Die EU-Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 löst die Richtlinie ab und etabliert die Leistungserklärung (DoP) sowie die CE-Kennzeichnung als zentrale Instrumente.
- 24. Juni 2024: Die Europäische Norm EN 17235:2024 wird vom CEN offiziell angenommen. (Quelle: DIN EN 17235:2024, Europäisches Vorwort)
- 22. Juli 2025: Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/695 wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie legt die wesentlichen Merkmale, Schwellenwerte und Leistungsklassen fest. (Quelle: ABl. L 2025/695)
- 9. Februar 2026: Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/284 wird die EN 17235 offiziell als harmonisierte Norm gelistet. Beginn der Koexistenzperiode. (Quelle: ABl. L 2026/284)
- 9. August 2027: Ende der Koexistenzperiode. Ab diesem Datum dürfen nur noch Produkte mit CE-Kennzeichnung nach EN 17235 in der EU in Verkehr gebracht werden. (Quelle: ABl. L 2026/284, Anhang)
Kernteil: Gegenüberstellung „Bisher" vs. „Neu"
Die Harmonisierung der EN 17235 bringt weitreichende Änderungen mit sich. Die folgende Tabelle stellt die bisherige Situation der neuen Rechtslage gegenüber und verdeutlicht die praktischen Auswirkungen für alle Marktbeteiligten.
| Aspekt |
Bisher (vor Harmonisierung) |
Neu (nach Harmonisierung der EN 17235) |
| Nachweisführung für Inverkehrbringen |
Primär über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) oder Europäisch Technische Bewertungen (ETA). Eine CE-Kennzeichnung war nicht möglich. |
Leistungserklärung (DoP) des Herstellers auf Basis der EN 17235. Die Konformität wird durch eine notifizierte Stelle im **System 1+** bewertet, was die CE-Kennzeichnung ermöglicht. (Quelle: DIN EN 17235:2024, Anhang ZA.3) |
| Wesentliche Merkmale |
In der jeweiligen Zulassung (abZ/ETA) definiert, oft schwer vergleichbar. |
Klar definierte wesentliche Merkmale in der Norm: **Mechanische Widerstandsfähigkeit** (dynamische Prüfung, Bruchlast), **Dauerhaftigkeit** (Korrosion) und **Wasserdurchlässigkeit**. Für Kit B (Dachhaken) zusätzlich die **Hakengrundprüfung**. (Quelle: DIN EN 17235:2024, Tabellen ZA.1-ZA.4) |
| Leistungsklassen |
Keine europaweit einheitlichen Klassen. Anforderungen wurden produktspezifisch festgelegt. |
Verbindliche Leistungsklassen, die sich direkt auf die **Anzahl der Nutzer** beziehen (Klasse 1 = 1 Person, Klasse 2 = 2 Personen etc.). (Quelle: DIN EN 17235:2024, Tabelle 1) |
| Anwendungsbereich |
Regelungen waren oft uneinheitlich und länderspezifisch. |
Die Norm gilt nicht für mit Nägeln befestigte Produkte. Sicherheitsdachhaken sind klar definiert (Öffnung 80-150 mm, Höhe ≥ 120 mm) und nicht für permanente Leitern gedacht. (Quelle: DIN EN 17235:2024, §1 und §3.1.8) |
Fachteil für Experten: Was die Harmonisierung im Detail bedeutet
Das AVCP-System 1+: Höchste Sicherheitsstufe
Für permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken schreibt die Bauproduktenverordnung das System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) **1+** vor. Dies ist die strengste Stufe. Sie bedeutet, dass der Hersteller nicht nur eine werkseigene Produktionskontrolle (WPK) durchführen muss, sondern eine **notifizierte Produktzertifizierungsstelle** folgende Aufgaben übernimmt: die Bewertung der Produktleistung, die Erstinspektion des Werks und der WPK sowie deren kontinuierliche Überwachung. Dies garantiert ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit für lebensrettende Produkte. (Quelle: DIN EN 17235:2024, Tabelle ZA.5)
Pflichten zur Leistungserklärung: Mehr als nur Lasten
Die Leistungserklärung (DoP) wird umfassender. Hersteller müssen nun für alle Kit-Typen (A, B, C, D) verbindliche Angaben zu folgenden Merkmalen machen:
- Mechanische Widerstandsfähigkeit – Dynamische Prüfung: Angabe der Klasse (1-4) je nach Nutzerzahl. Schwellenwert: ≥ 9,0 kN.
- Mechanische Widerstandsfähigkeit – Bruchlast: Angabe des Werts in kN.
- Dauerhaftigkeit: Eine Beschreibung der Korrosionsbeständigkeit (z.B. Verweis auf EN ISO 12944).
- Wasserdurchlässigkeit: Eine Beschreibung, die das Nichtvorliegen von Mängeln bestätigt.
- Nur für Kit B (Sicherheitsdachhaken): Angabe der Verformung bei der Hakengrundprüfung (Schwellenwert: ≤ 5 mm).
(Quelle: DIN EN 17235:2024, Tabellen 2-5 und Tabellen ZA.1-ZA.4)
Die Koexistenzperiode: Was in der Praxis zu beachten ist
Die Koexistenzperiode vom 9. Februar 2026 bis zum 9. August 2027 ist eine Übergangsphase. In dieser Zeit sind Produkte mit CE-Zeichen nach EN 17235 und Produkte mit alten Nachweisen (abZ, ETA) gleichwertig. Planer und Verarbeiter müssen die vorgelegten Nachweise genau prüfen. Nach dem Stichtag im August 2027 verlieren die alten Nachweise ihre Gültigkeit für das erstmalige Inverkehrbringen. Bereits verbaute Produkte genießen jedoch Bestandsschutz.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zur EN 17235
Ab wann muss die EN 17235 zwingend verwendet werden?
Nach dem Ende der Koexistenzperiode am 9. August 2027 dürfen Hersteller nur noch Produkte nach EN 17235 mit CE-Kennzeichnung in der EU in Verkehr bringen. Bis dahin können auch Produkte mit älteren Nachweisen (abZ, ETA) weiterhin gehandelt und verbaut werden. (Quelle: Durchführungsbeschluss (EU) 2026/284)
Was bedeutet das AVCP-System 1+ für mich als Planer oder Verarbeiter?
System 1+ gibt Ihnen die höchste Sicherheit, dass das Produkt die deklarierte Leistung erfüllt. Eine unabhängige, notifizierte Stelle hat nicht nur das Produkt selbst, sondern auch die Herstellung und die werkseigene Kontrolle des Herstellers überprüft. Dies minimiert Risiken und stärkt das Vertrauen in das Produkt. (Quelle: DIN EN 17235:2024, Anhang ZA.3)
Muss jetzt jedes bereits verbaute Produkt ausgetauscht werden?
Nein. Für bereits fachgerecht verbaute Anschlageinrichtungen gilt der Bestandsschutz. Die neue Norm hat keine rückwirkende Kraft. Die Pflicht zur regelmäßigen Prüfung und Wartung von Absturzsicherungen durch eine sachkundige Person bleibt davon unberührt.
Welche Nachweise gelten in der Koexistenzperiode?
In der Übergangszeit bis zum 9. August 2027 sind zwei Arten von Nachweisen parallel gültig: die neue Leistungserklärung (DoP) mit CE-Kennzeichnung gemäß EN 17235 und die bisherigen nationalen Verwendbarkeitsnachweise wie die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder die Europäisch Technische Bewertung (ETA).
Was bedeutet die Harmonisierung für Ausschreibungen und LV-Texte?
Planer und Architekten müssen ihre Ausschreibungstexte präzisieren. Statt pauschal eine „Zulassung" zu fordern, sollte der geforderte Konformitätsnachweis genau benannt werden, z.B. „Leistungserklärung nach EN 17235 im AVCP-System 1+" oder alternativ eine „gültige abZ/ETA" innerhalb der Koexistenzperiode.
Was ist der Unterschied zwischen dem Produktrecht (BauPVO) und den nationalen Vorgaben zur Verwendung?
Die Bauproduktenverordnung (BauPVO) und die EN 17235 regeln das „Inverkehrbringen" eines Produkts (Herstellerpflichten). Die sichere „Verwendung" auf der Baustelle wird durch nationale Arbeitsschutzvorschriften geregelt, in Deutschland insbesondere durch die DGUV-Regeln und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Beide Regelwerke müssen beachtet werden.
Fazit und Ausblick
Die Harmonisierung der EN 17235 und die Einordnung in das strenge System 1+ sind ein Meilenstein für die Qualität und Sicherheit von Absturzsicherungen in Europa. Die Norm schafft eine transparente und verlässliche Grundlage für alle Beteiligten. Auch wenn die Übergangsfrist noch eine gewisse Komplexität mit sich bringt, überwiegen die Vorteile einer einheitlichen, von Dritten geprüften Normung langfristig deutlich.
Unsicher bei der Bewertung von Normen oder bei der Erstellung Ihrer nächsten Ausschreibung? Die Experten von SAFETECH unterstützen Sie gerne mit einem unverbindlichen Normen-Check durch SAFETECH, um die Konformität Ihrer Projekte sicherzustellen.
Haftungshinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Aussagen konsultieren Sie bitte die offiziellen Veröffentlichungen und ziehen Sie bei Bedarf einen Fachjuristen hinzu.
Quellen
- DIN EN 17235:2024, Permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken; Deutsche Fassung EN 17235:2024. Beuth Verlag, Januar 2025.
- Durchführungsbeschluss (EU) 2026/284 der Kommission vom 6. Februar 2026. Amtsblatt der Europäischen Union L 2026/284, 9.2.2026.
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/695 der Kommission vom 9. April 2025. Amtsblatt der Europäischen Union L 2025/695, 22.7.2025.
- ESFP e.V.: Stellungnahme zur Harmonisierung der EN 17235 (VOe05). European Society for Fall Protection e.V., Köln, 13. Februar 2026.